Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem aktuellen Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob anstelle der fortgesetzten Arbeitsleistung des Beschäftigten auch schon die Gewährung von Urlaub nach Ablauf der Befristung zur Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnis führt.
Nach Paragraf 15 Absatz 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für welche es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber dem nicht unverzüglich widerspricht. Das erfordert, dass der Arbeitnehmer die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführt. Es reicht also nicht, dass der Arbeitgeber einseitig Leistungspflichten erfüllt, ohne aber die Gegenleistung des Arbeitnehmers tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Das wäre aber bei der Gewährung von Urlaub der Fall.
Inanspruchnahme von Urlaub ist keine Arbeitsleistung
Die Inanspruchnahme von Urlaub ist also nicht als Arbeitsleistung zu betrachten. Auch kommt es auch nicht darauf an, ob der Urlaub noch während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses gewährt worden ist (BAG Urteil vom 9. Februar 2023, 7 AZR 266/22).
TVöD News Redaktion