Sozialversicherungsgrößen 2024: Referentenentwurf liegt vor

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung immer für ein Kalenderjahr fortzuschreiben, so dass mit der Verordnung die neuen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung insbesondere für die Zeit ab
dem 1. Januar 2024 festgelegt werden.

Bei den Rechengrößen der Sozialversicherung handelt es sich um relevante Kenngrößen der Sozialversicherung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, wie zum Beispiel den Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

Vorjahreswerte werden fortgeschrieben

Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2024 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2023 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2022 fortgeschrieben. Dafür ist je nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate für die alten Länder oder für Deutschland insgesamt heranzuziehen. Die Lohnzuwachsrate im Jahr 2022 betrug für die alten Länder 3,93 Prozent und für Deutschland insgesamt 4,13 Prozent.

TVöD News Redaktion / BMAS