Das von der Bundesregierung weiterentwickelte Fachkräfteeinwanderungsrecht schafft neue Möglichkeiten, um in Deutschland erwerbstätig zu sein oder eine Ausbildung zu absolvieren. Zum 1. März 2024 traten viele der Neuerungen in Kraft.
Menschen aus Drittstaaten können künftig bereits dann in Deutschland arbeiten, wenn sie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss haben. Sie müssen eine Gehaltsschwelle einhalten oder der Arbeitgeber muss tarifgebunden sein. Für die Berufserfahrenen muss die ausländische Berufsqualifikation künftig nicht mehr in Deutschland anerkannt werden. Das bedeutet weniger Bürokratie und kürzere Verfahren. Davon profitieren als Arbeitgeber insbesondere auch Handwerksbetriebe und Mittelständler.
Verfahren kann auch nach Einreise begonnen werden
Wenn die Berufsqualifikation weiterhin anerkannt werden muss – beispielsweise in vielen Gesundheits- und Pflegeberufen -, kann das Verfahren künftig auch erst nach der Einreise nach Deutschland begonnen werden. Dafür müssen sich Fachkräfte und Arbeitgeber zu einer Anerkennungspartnerschaft verpflichten. Dies bietet beiden Seiten Vorteile: Der Arbeitgeber kann schneller eine vorqualifizierte Fachkraft beschäftigen. Und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann sich in Deutschland nachqualifizieren nebenher schon arbeiten und damit neben wertvoller Berufserfahrung auch berufsbezogene Deutschkenntnisse erwerben.
Neue Möglichkeiten im Pflegebereich
Es werden neue Möglichkeiten geschaffen, die Engpässe im Pflegebereich zu mildern. Deshalb können künftig auch qualifizierte Pflegehilfskräfte nach Deutschland kommen und hier arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung zur Pflegehilfskraft in Deutschland erworben oder anerkannt ist.
Erleichterungen bei Sprachkursen
Auch in anderen Bereichen wird es Verbesserungen für Nicht-EU-Ausländerinnen und -ausländer geben, wenn sie zu Bildungszwecken oder für Sprachkurse nach Deutschland kommen. Sie dürfen Nebenjobs ausüben und erhalten mehr Zeit, um ihre berufliche Qualifikation anerkennen zu lassen.
Anreize bei der Ausbildung
Bei der Berufsausbildung wird die Vorrangprüfung abgeschafft. Ausbildungsbetriebe können damit ihre freien Ausbildungsplätze schneller besetzen. Für geduldete Personen, die ihren Lebensunterhalt sichern können, werden zudem mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung mehr Anreize geschaffen, eine Ausbildung aufzunehmen.
Flexibilität durch kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung
Außerdem wird zur Deckung von zeitweilig besonders hohen Bedarfen erstmals eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung geschaffen. Für Arbeitgeber ist dies eine gute Möglichkeit, ausländische Fachkräfte anzuwerben und bis zu acht Monate einzustellen. Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss tarifgebunden sein. Die Beschäftigung ist vom ersten Tag an sozialversicherungspflichtig. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierfür für das Jahr 2024 ein Kontingent von 25.000 festgelegt.
Die erste Stufe der neuen Regelungen für die Fachkräfteeinwanderung ist bereits im November 2023 in Kraft getreten. Sie umfasste hauptsächlich Erleichterungen bei der „Blauen Karte EU“ und bei anerkannten Fachkräften. Die dritte Stufe, unter anderem mit der Chancenkarte zur Jobsuche, folgt zum 1. Juni 2024.
TVöD News / Bundesministerium für Arbeit und Soziales