Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 2024

Ab 1. Januar 2024 sollen neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gelten. Das Bundeskabinett hat dazu eine entsprechende Verordnung beschlossen. Die Rechengrößen werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll 2024 bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 Euro beziehungsweise 5.175 Euro im Monat steigen (2023: 59.850 Euro oder 4.987,50 Euro/Monat). 

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 69.300 Euro beziehungsweise monatlich 5.775 Euro belaufen (2023: 66.600 Euro oder 5.550 Euro im Monat). 

Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll steigen: in den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100/Monat), in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro/Monat).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 Euro im Monat erhöhen  (2023: 8.750 Euro/Monat). In den alten Ländern soll sie bei 9.300 Euro im Monat liegen (2023: 8.950 Euro). 

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45.358 Euro im Jahr festgesetzt (2023: 43.142 Euro) .

Jährliche Anpassung an Entwicklung des Einkommens

Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben. 

TVöD News / Bundesregierung