Sind Arbeitnehmer aufgrund unterschiedlicher Erkrankungen insgesamt mehr als 6 Wochen erkrankt, müssen sie nachweisen, um welche Erkrankungen es sich tatsächlich handelt. Dabei kann es notwendig sein, dass alle relevanten Daten der unterschiedlichen Erkrankungen offenzulegen sind und die behandelnden Ärzte von der der Schweigepflicht zu entbinden sind.
Der Kläger war über einen längeren Zeitraum insgesamt 110 Tage arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von der Beklagten Leistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Die Entgeltfortzahlung aufgrund einer weiteren Erkrankung lehnte die Beklagte aufgrund ab, da es sich um eine Fortsetzungserkrankung handele.
Kläger sieht keine Verpflichtung zur Offenlegung
Hiergegen ging der Kläger mit Vorlage verschiedener Erstbescheinigungen und Erläuterungen der dazugehörigen Codes vor. Im Übrigen war er der Ansicht, dass er aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht verpflichtet sei, sämtliche Erkrankungen offenzulegen.
Offenlegung ist aus rechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt
Dieser Argumentation konnte das Bundesarbeitsgericht nicht folgen: Sofern Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten oder – bei häufiger auftretenden Erkrankungen – innerhalb von zwölf Monaten insgesamt länger als sechs Wochen krank sind, gilt im arbeitsrechtlichen Prozess um die Entgeltfortzahlung eine abgestufte Darlegungslast. Zunächst haben Arbeitnehmer anhand einer ärztlichen Bescheinigung darzulegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Sofern Arbeitgeber dies jedoch bestreiten, müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die eine Fortsetzungserkrankung ausschließen. Das bedeutet, dass Ausführungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden zu machen sind und darzulegen ist, welche Auswirkungen diese auf die Arbeitsfähigkeit haben. Dazu gehört auch, Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies stellt zwar Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Recht auf informelle Selbstbestimmung und in den Datenschutz dar, ist jedoch aus rechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt (BAG Urteil vom 18. Januar 2023, 5 AZR 93/22).
TVöD News / dbb