Da der Bedarf der kommunalen Verwaltung, geeignetes Personal zu rekrutieren und fortzubilden stetig steigt, wurde in den Tarifverhandlungen 2023 deutlich gemacht, dass die Lehr- und Prüfungstätigkeit an den kommunalen Studieninstituten und Verwaltungsschulen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Verwaltung von Interesse sei.
Bereitschaft zur Übernahme von Lehr- und Prüfungstätigkeiten wird gefördert
Um die Bereitschaft zur Übernahme von Lehr- und Prüfungstätigkeiten zu fördern, können Beschäftigte auf Antrag für diese Tätigkeit von ihrer Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Fortzahlung ihres Entgelts freigestellt werden.
Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Entgelts
Mit Wirkung vom 1. August 2023 wird daher in § 29 TVöD ein neuer Absatz 6 angefügt. Dabei handelt es sich um eine Erweiterung der Möglichkeit zur Arbeitsbefreiung, durch die Beschäftigte für Lehr- und Prüfungstätigkeiten von der Arbeitsleistung freigestellt werden können. Beschäftigten, die einen Antrag auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Wahrnehmung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an kommunalen Studieninstituten und Verwaltungsschulen gegenüber ihrem Arbeitgeber stellen, kann ein solcher Antrag auf Freistellung gewährt werden, unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD.
TVöD News / VKA